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Völkerunion Verfassung

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Beitrag  Seidenz So Sep 18, 2011 4:46 pm

Aktuelle Verfassung:

Verfassung der Völkerunion

Die Völkerunion setzt sich zum Ziel den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu fördern. Zu diesem Zwecke werden Maßnahmen getroffen, die eine Bedrohung des Friedens verhüten oder beseitigen sollen. Die internationale Zusammenarbeit basiert darauf, Probleme gleich welcher Art unabhängig von Unterschieden der Rasse, der Sprache oder der Religion zu lösen. Sie versteht sich als Mittelpunkt aller Nationen, um gemeinsame Interessen abstimmen zu können.


Einleitung
Mit Zustimmung von mindestens 70% aller Staaten dieser Welt erhält die Völkerunion offiziell die Legitimation, die Arbeit aufzunehmen. Sie führt ihre Tätigkeit unabhängig von politischen Gegebenheiten solange fort, bis mindestens 70% aller Staaten dieser Welt innerhalb einer Woche für die Auflösung der Organisation stimmen.


1. Mitgliedschaft
"Vor dem Gesetz sind alle gleich."
Die Völkerunion vertritt alle Staaten der Welt. Folglich ist keine Mitgliedschaft möglich/notwendig. Alle Staaten der Erde besitzen dieselben Rechte.


2. Organe
Präsident (& Vize)
Der Präsident ist die zentrale "Leitstelle" der Organisation. Seine Aufgabe ist es, Wahlen und Abstimmungen abzuhalten und auszuwerten. Außerdem ist es an ihm, Einsätze (im Kriegsrecht geregelt) einzuleiten und den Befehlshaber hierfür zu bestimmen. Desweiteren kann er Vermittlungsversuche zwischen Konfliktparteien im Namen der Weltgemeinschaft führen.

Landesgruppen-Vorsitzende (kurz LGV)
LG-Vorsitzende sind Vertreter einer der in Punkt 3 genannten Gruppen. Ihre Aufgabe ist es, die Sicherheitslage bei bewaffneten Konflikten (im Kriegsrecht geregelt) zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten, die eine Bedrohung des Weltfriedens beseitigen oder den Status Quo wiederherstellen. Sie stellen außerdem den Befehlshaber bei einer internationalen Mission zur Sicherung des Friedens.


3. Gruppen
Zur Sicherung des Friedens werden regionale Gruppen gebildet. Die Zusammenstellung unterliegt geographischen Gesichtspunkten und soll die Wehrhaftigkeit fördern. Unter den Ländern einer Gruppe wird zu jeder Wahl ein LGV bestimmt, der entsprechende Gruppe vertritt und bei internationalen Einsätzen den Befehlshaber einer Gruppe darstellt.

Gruppe 1: (7)
Grönland, Nord-Kanada, Nord-USA, Norwegen, Schweden, Süd-USA, Zentral-USA
Gruppe 2: (7)
Arabien, Ägypten, Marokko, Ost-Algerien, Ost Libyen, West-Algerien, West-Libyen
Gruppe 3: (7)
Deutsches Reich, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Spanien
Gruppe 4: (6)
Kaukasus, Nord-Russland, Osmanisches Reich, Rumänien, Russland, Ukraine


4. Wahlen & Resolutionen
Wahlsystem
Jeder Staat hat bei allen möglichen Abstimmungen exakt eine Stimme. Bei Wahlen von Amtsträgern darf nicht für den eigenen Vertreter gestimmt werden. Der Vertreter eines Staates kann maximal ein Amt zur selben Zeit bekleiden. Es ist grundsätzlich diese Formulierung (deutlich sichtbar!) bei der Abstimmung zu wählen:
"[Land] stimmt für [Möglichkeit]" Beispiel: "Ukraine stimmt für JA"

Wahltage
Alle Amtsträger werden alle zwei Wochen neu gewählt. Falls eine vorzeitige Neuwahl notwendig ist, dauert diese Amtsperiode bis zum ursprünglichen Ende der zwei Wochen. Dabei werden jeden 2ten Samstag die vier Landesgruppen-Vorsitzenden und jeden 2ten Sonntag der Präsident und sein Stellvertreter gewählt.

Neuwahlen
- Die LGV-Wahlen werden regional durchgeführt. Das bedeutet, das man seine Stimme nur für einen Vertreter aus der eigenen Gruppe abgeben darf. Wahlsieger wird, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Der zweite der Wahl kann in das Amt versetzt werden, wenn der Wahlsieger/Amtsinhaber seinen Tätigkeiten nicht nachkommen kann.
- Die Präsidentschaftswahlen werden weltweit durchgeführt. Hierbei wird die eigene Stimme an den LGV der eigenen Gruppe gesendet, der die gesammelten Stimmen nach Wahlende bekannt gibt. Wahlsieger wird, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Der zweite der Wahl wird automatisch Stellvertreter.
- Gleichstand: Wenn eine Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Vertretern eintritt, wird neugewählt. Die LGV-Wahl wird dazu weltweit durchgeführt (nur entsprechende Gruppe, Rest bleibt unberührt). Bei den Präsidentschaftswahlen findet eine Stichwahl statt.

Resolutionen - Grundsatz
Resolutionen dienen in erster Linie zur Erhebung einer repräsentativen Meinung innerhalb der Staatengemeinschaft. Folglich sind Resolutionsergebnisse nicht verbindlich, zeigen aber was die Mehrheit für richtig hält.

Resolutionen - Bedingungen
Grundsätzlich können alle denkbaren Dinge durch eine Resolution bestätigt werden lassen. Damit aber keine Flut von Abstimmungen entsteht, sollten nur Themen die eine nennenswerte Anzahl von Staaten betreffen zur Abstimmung kommen. Zudem entscheidet der Präsident über die Notwendigkeit einer bestimmten Abstimmung, kann diese also ablehnen. Abstimmungen werden der Dringlichkeit nach gestartet.

Resolutionen - Ablauf
Resolutionen werden ausschliesslich vom Präsidenten gestartet, außer dieser ist abwesend, dann übernimmt sein Stellvertreter.
Die Abstimmung dauert unabhängig vom Startzeitpunkt immer exakt 48 Stunden. Während laufenden Abstimmungen darf keine weitere Abstimmung (Ausnahme: Kriegsresolutionen) gestartet werden, damit die Übersicht erhalten bleibt.

Resolutionen - Sonderfälle
- Kriegsresolutionen können von den LGV und unter gewissen Umständen (siehe Kriegsrecht) auch vom Präsidenten gestartet werden. Diese Abstimmungen dauern lediglich 18 Stunden. Damit sie erfolgreich ist, muss eine einfache Mehrheit erreicht werden.
Falls Provinzen bestimmt werden, die unter internationaler Kontrolle verbleiben sollen, ist darauf zu achten, dass dem ursprünglichen Land mindestens 10 Provinzen verbleiben.
- Verfassungsänderungen sind jederzeit durch eine Resolution zu erreichen. Im Gegensatz zu den zivilen Resolutionen sind diese sofort nach Annahme verbindlich und einzuhalten. Eine Verfassungsänderung bedarf einer 2/3 (>66%) Mehrheit.

Misstrauensvotum
Der Präsident und sein Stellvertreter können durch ein (erfolgreiches) Misstrauensvotum abgesetzt werden. Um ein solches Votum zu beantragen, sollten zunächst schwerwiegende Gründe vorliegen, wie bspw. Wahlbetrug oder offensichtlicher Machtmissbrauch. Der Antrag kann von jedem Staat gestellt werden und wird an einen oder mehrere LGV geschickt.
Sollte ein LGV bereit sein den Antrag anzunehmen, befragt er seine Kollegen. Es müssen mindestens 2/4 LG-Vorsitzende zustimmen. Ist dies erfolgreich, gibt der LGV in einer öffentlichen Mitteilung den Zeitpunkt des Misstrauensvotums bekannt, der mindestens 24 (max. 48) Stunden in der Zukunft liegen muss.
Derselbe LGV startet das Votum, welches exakt 24 Stunden läuft. Alle Staaten sind nun aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben. Damit das Votum erfolgreich ist, muss eine 2/3 Mehrheit unter allen abgegebenen Stimmen erreicht werden (>66%). Ist dies der Fall, muss durch einen LGV eine Neuwahl eingeleitet werden.
Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende des Votums dürfen keine weiteren Abstimmungen (Ausnahme: Kriegsresolution) stattfinden.

5. Kriegsrecht
Im Kriegsrecht wird der Einsatz der Internationalen Armee geregelt. Diese kann nur bei Ereignissen eingesetzt werden, die den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region gefährden. Dazu gelten genau definierte Richtlinien, die als "Notfall" bezeichnet werden.

Der Notfall tritt in Kraft, wenn:
- mehr als 50% der Provinzen erobert werden
- weniger als sieben Provinzen verbleiben
- Kapitulationen abgelehnt/ignoriert werden
- mehr als 4 Staaten miteinander im Krieg liegen

Ist der Notfall eingetreten, wird unter den LGV eine (geheime!!) Abstimmung über einen Einsatz eingeleitet. Falls eine 3/4 Mehrheit erreicht wird, wird von einem der LGV sofort eine Kriegsresolution gestartet. Ist auch diese erfolgreich, kann der Einsatz unverzüglich beginnen (Punkt 6 ist zu beachten!). Sollte ein oder mehrere LGV an der kriegerischen Auseinandersetzung, die den Notfall ausgelöst hat, beteiligt sein, kann der Präsident ihm sein Amt entziehen und den Zweiten der Wahl einsetzen. Außerdem ist es ihm in einem solchen Fall gestattet, selbst eine Kriegsresolution zu starten.

Teilnehmende Staaten:
Die am Einsatz teilnehmenden Staaten sollten bereits in der ersten Besprechung der LGV diskutiert werden. Die endgültige Liste muss in der Kriegsresolution genannt werden. Dabei ist darauf zu achten, das sich die Anzahl der Teilnehmer an der tatsächlich notwendigen Angriffskraft orientiert. Für einen Einsatz gegen ein einzelnes Land beträgt der Richtwert 3-4 Teilnehmer.

6. Internationale Armee (kurz INA)
Wenn der Einsatz der INA genehmigt wurde, entscheidet der Präsident darüber, wer die Mission zur Friedenssicherung leiten wird. Zunächst sollte der LGV ausgewählt werden, in dessen Gruppe der Notfall eingetreten ist. Ist dies nicht möglich oder sollte eine weitere Gruppe zur Unterstützung notwendig sein, gilt es abzuwägen welcher LGV und welche Gruppe besser geeignet ist um die Mission zum Erfolg zu führen.
Wenn der Befehlshaber bestimmt wurde, hat ausschliesslich er die Leitung über den Einsatz. Alle teilnehmenden Staaten unterliegen seinem Kommando.

Das Ziel der Mission ist es, die Bedrohung einzudämmen. Zu diesem Zweck ist es der Ina gestattet, militärische Einheiten zu vernichten. Provinzeroberungen sind verboten, es sei denn es liegt eine Bedrohung durch weitreichende Geschütze (EBGs) vor, oder die feindliche Armee führt einen Angriff auf Truppen der INA oder eines anderen Staates aus, oder die Kriegsresolution fordert die Abtretung einzelner Provinzen an explizit genannte Staaten. Eroberte Provinzen verbleiben dabei zunächst unter Kontrolle der INA und sind internationales Gebiet. Der Einsatz endet, wenn die Bedrohung vernichtet ist oder ein Frieden zwischen allen - den Notfall auslösenden - Staaten geschlossen wurde. Anschliessend sind alle durch die INA kontrollierten Provinzen an den ursprünglichen Staat anzuschliessen - somit wird der gültige Grenzverlauf vor Ausbruch des Krieges wieder hergestellt. Die in der Kriegsresolution genannten Provinzen sind davon natürlich ausgeschlossen.

Die teilnehmenden Staaten des Einsatzes, die in der Kriegsresolution bestimmt wurden, haben nun Anspruch auf Entschädigung von den Staaten, die den Notfall ausgelöst haben. Dabei wird nach drei Härtegraden unterschieden. Der Härtegrad wird VOR dem Einsatz festgelegt und kann nicht mehr geändert werden.

Gegen einen Staat:
50.000£
Gegen zwei oder drei Staaten:
125.000£
Gegen vier oder mehr Staaten:
250.000£

Die genannte Entschädigung ist jedem teilnehmenden Staat des INA-Einsatzes durch die Notfall auslösenden Staaten zu leisten. Dabei können sich die Staaten, die den Einsatz auslösten, die Entschädigungszahlung untereinander aufteilen. Die Völkerunion übernimmt dabei keine Haftung. Jene Staaten müssen eigenständig ihren Anspruch geltend machen.

Staaten die gegen die Auflagen eines Einsatzes verstossen, können vom Präsidenten im Einklang mit dem zuständigen LGV und dem Befehlshaber der Mission ihres Anspruches auf Entschädigungszahlungen enthoben werden.

Seidenz

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Völkerunion Verfassung Empty Re: Völkerunion Verfassung

Beitrag  Seidenz So Sep 18, 2011 4:47 pm

Theoretische, neue Verfassung:

Verfassung der Völkerunion

Die Völkerunion setzt sich zum Ziel den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu fördern. Zu diesem Zwecke werden Maßnahmen getroffen, die eine Bedrohung des Friedens verhüten oder beseitigen sollen. Die internationale Zusammenarbeit basiert darauf, Probleme gleich welcher Art unabhängig von Unterschieden der Rasse, der Sprache oder der Religion zu lösen. Sie versteht sich als Mittelpunkt aller Nationen, um gemeinsame Interessen abstimmen zu können.


Einleitung
Mit Zustimmung aller Staaten dieser Welt erhält die Völkerunion offiziell die Legitimation, die Arbeit aufzunehmen. Sie führt ihre Tätigkeit unabhängig von politischen Gegebenheiten solange fort, bis mindestens 70% aller Staaten dieser Welt innerhalb einer Woche für die Auflösung der Organisation stimmen. Der offizielle Sitz der Völkerunion befindet sich in Kopenhagen.


1. Mitgliedschaft/Rechte
Die Rechte die sich aus dieser Verfassung ergeben können von allen Staaten gleichermaßen wahrgenommen werden. Folglich ist weder ein Beitritt notwendig, noch ein Austritt möglich. Keinem Staat kann die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen verboten werden, wedernoch kann die Ausführung eines Amtes untersagt werden, außer die Verfassung selbst sieht dies vor.


2. Ämter & Wahlen
Präsident:
Dieser kümmert sich ausschliesslich um die zivilen Angelegenheiten der Völkerunion. Er hat zur Aufgabe, Wahlen und Abstimmungen einzuleiten sowie auszuwerten. Er kann als Vermittler zwischen Konfliktparteien zu Rate gezogen werden. Außerdem ist er dazu bemächtigt, einen oder mehrere LGV zu ersetzen, sollten bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Der Präsident bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger bestimmt wurde.

Landesgruppen-Vorsitzende (kurz LGV):
Die LGV zeichen sich für die Beschliessung, Ausführung und Koordination von militärischen Einsätzen im Auftrag der Völkerunion verantwortlich. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, die Stimmen ihrer Landesgruppe bei Präsidentschaftswahlen anzunehmen und diese nach Ablauf der Wahl zu veröffentlichen. Ein LGV bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger bestimmt wurde.

Wahlsystem:
Jeder Staat hat exakt eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt zunächst geheim per Depesche, nach Ablauf der Wahl- oder Abstimmungszeit werden die Ergebnisse im Daily European veröffentlicht. Bei Wahlen von Amtsträgern ist die Eigenwahl untersagt. Der Vertreter eines Staates kann maximal ein Amt zur selben Zeit bekleiden.

Neuwahlen:
Neuwahlen der Amtsträger finden jeden Samstag statt. Dabei wechselt sich die Wahl des Präsidenten mit der Wahl der LGV ab. Folglich beträgt die Dauer einer Amtsperiode zwei Wochen. Der Zeitraum zur gültigen Stimmabgabe liegt ausschliesslichen zwischen SA: 00:01 Uhr - SA: 23:59 Uhr, sowie im selben Zeitraum jeden Tages an dem eine Neuwahl stattfindet.
- Die LGV-Wahlen werden regional durchgeführt. Das bedeutet, das man seine Stimme nur für einen Vertreter aus der eigenen Gruppe abgeben darf. Dazu wird die Stimme per Depesche an den Präsidenten gesendet. Dieser gibt die gesamelten Stimmen nach Wahlende bekannt. Wahlsieger wird, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Der zweite der Wahl wird gemerkt und kann in das Amt versetzt werden, wenn der Wahlsieger/Amtsinhaber seinen Tätigkeiten nicht nachkommen kann.
- Die Präsidentschaftswahlen werden weltweit durchgeführt. Hierbei wird die eigene Stimme per Depesche an den LGV der eigenen Gruppe gesendet, der die gesammelten Stimmen nach Wahlende bekannt gibt. Wahlsieger wird, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Der zweite der Wahl wird automatisch Stellvertreter. Dieser kommt jedoch nur zum Einsatz, wenn der amtierende Präsident nachweislich (Inaktivitätsmeldung) abwesend, zurückgetreten oder per Misstrauensvotum abgesetzt worden ist.
- Gleichstand: Wenn eine Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Vertretern eintritt, wird neugewählt. Die LGV-Wahl wird dazu weltweit durchgeführt (nur entsprechende Gruppe, Rest bleibt unberührt). Sollte erneut ein Gleichstand eintreten, entscheidet der amtierende Präsident zwischen diesen Ländern über den nächsten LGV. Die Präsidentschaftswahl wird solange erneut ausgeführt, bis ein eindeutiges Ergebnis eintritt.

Misstrauensvotum & Ersatz:
- Gegen den Präsidenten kann ein Misstrauensvotum gestartet werden, wenn dieser inaktiv wurde oder seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, ihm zB Wahlbetrug oder allgemein Manipulation nachgewiesen werden kann. Das Votum muss von einem LGV gestartet werden. Das Votum dauert exakt 24 Stunden, unabhängig davon wann es gestartet wurde. Es wird öffentlich durchgeführt, die Stimmen müssen also im DE abgegeben werden. Damit das Votum erfolgreich ist, muss eine 2/3 Mehrheit unter allen abgegebenen Stimmen erreicht werden (>66%). Der zuvor bestimmte Stellvertreter übernimmt dann das Amt.
- Ein LGV kann vom Präsidenten vor einem Einsatz bzw bei einem aktuellen Notfall ersetzt werden, insofern er inaktiv ist, gegen geltendes Gesetz (Kriegsrecht/INA) verstossen hat, oder selbst in einen Krieg verwickelt ist. An dessen Stelle wird automatisch der Zweite der letzten Wahl jener Gruppe treten.


3. Landesgruppen
Zur Sicherung des Friedens werden regionale Gruppen gebildet. Die Zusammenstellung unterliegt geographischen Gesichtspunkten und soll die Wehrhaftigkeit fördern. Unter den Ländern einer Gruppe wird zu jeder Wahl ein LGV bestimmt, der entsprechende Gruppe vertritt und bei internationalen Einsätzen den Befehlshaber einer Gruppe darstellt.

Gruppe 1: (10)
Finnland, Großbritannien, Grönland, Nord Kanada, Nord USA, Norwegen, Schweden, Süd Kanada, Süd USA, Zentral USA
Gruppe 2: (11)
Deutsches Reich, Frankreich, Italien, Litauen, Nord Russland, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Spanien, Ukraine
Gruppe 3: (10)
Arabien, Ägypten, Griechenland, Kaukasus, Marokko, Osmanisches Reich, Ost Algerien, Ost Libyen, West Algerien, West Libyen,


4. Zivilrecht
Im Zivilrecht sind die Bedingungen und der Ablauf von Resolutionen geregelt. Resolutionen dienen in erster Linie zur Erhebung einer repräsentativen Meinung innerhalb der Staatengemeinschaft. Folglich sind Resolutionsergebnisse nicht verbindlich, zeigen aber was die Mehrheit für richtig hält.

Resolutionen - Bedingungen
Grundsätzlich können alle denkbaren Dinge durch eine Resolution bestätigt werden lassen. Damit aber keine Flut von Abstimmungen entsteht, sollten nur Themen die eine nennenswerte Anzahl von Staaten betreffen zur Abstimmung kommen. Zudem entscheidet der Präsident über die Notwendigkeit einer bestimmten Abstimmung, kann diese also ablehnen. Resolutionen die sich um einen aktiven Krieg drehen oder die über einen (zukünftigen) Angriff (militärische Annektierung jeder Art) entscheiden sollen, sind nicht gestattet. Abstimmungen werden der Dringlichkeit nach gestartet.

Resolutionen - Ablauf
Jeder Staat kann beim amtierenden Präsidenten eine Resolutionsforderung stellen. Diese sollte nach Möglichkeit bereits voll ausgearbeitet sein, sodass der Inhalt nur noch überprüft und ggf. leicht angepasst werden muss.
Resolutionen werden ausschliesslich vom Präsidenten gestartet. Die Abstimmung dauert unabhängig vom Startzeitpunkt immer exakt 48 Stunden. Während laufenden Abstimmungen darf keine weitere Abstimmung gestartet werden, damit die Übersicht erhalten bleibt. Wie bei den (Neu-)Wahlen bereits geschildert, wird die eigene Stimme per Depesche an den Präsidenten geschickt, der diese gesammelt nach Ablauf der 48 Stunden bekannt gibt.

Resolutionen - Sonderfall
Verfassungsänderungen sind jederzeit durch eine Resolution zu erreichen. Im Gegensatz zu den zivilen Resolutionen sind diese sofort nach Annahme verbindlich und einzuhalten. Eine Verfassungsänderung bedarf einer 2/3 (>66%) Mehrheit unter allen abgegebenen Stimmen.


5. Kriegsrecht
Im Kriegsrecht wird der Einsatz der Internationalen Armee geregelt. Diese kann nur bei Ereignissen eingesetzt werden, die den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region gefährden. Dazu gelten genau definierte Richtlinien, die als "Notfall" bezeichnet werden.

Der Notfall tritt in Kraft, wenn:
- mehr als 50% der Provinzen eines Landes erobert werden
- weniger als sieben Provinzen eines Landes verbleiben
- Kapitulationen eines Landes abgelehnt/ignoriert werden
- 4 oder mehr Staaten miteinander im Krieg liegen

Ist der Notfall eingetreten, wird unter den LGV eine (geheime!!) Abstimmung über einen Einsatz der INA eingeleitet. Damit dieser erfolgen kann, müssen ihn alle LGV einstimmig beschliessen. Anbei sollten bereits Staaten diskutiert werden, die daran teilnehmen könnten. Dabei ist darauf zu achten, das sich die Anzahl der Teilnehmer an der tatsächlich notwendigen Angriffskraft orientiert. Für einen Einsatz gegen ein einzelnes Land beträgt der Richtwert 2 Teilnehmer. Anschliessend wird dem Präsidenten die erfolgreiche Beschliessung gemeldet.

Veto-Recht
Der Präsident hat die Möglichkeit nach einer erfolgreichen Beschliessung sein Veto einzulegen, wodurch die Bekanntgabe des Oberbefehlshabers um maximal 24 Stunden verschoben werden kann. Dies soll gewährleisten, das eventuell geführte Friedensgespräche fortgeführt werden können um möglicherweiße eine friedliche Beilegung des Konfliktes zu erwirken. Ist dem so, wird der Einsatz nicht durchgeführt.

6. Internationale Armee (kurz INA)
Wenn der Einsatz der INA beschlossen wurde, entscheidet der Präsident darüber, wer die Mission zur Friedenssicherung leiten wird. Zunächst sollte der LGV ausgewählt werden, in dessen Gruppe der Notfall eingetreten ist. Ist dies nicht möglich gilt es abzuwägen welcher LGV besser geeignet ist um die Mission zum Erfolg zu führen. Sobald der Befehlshaber bestimmt wurde, hat ausschliesslich er die Leitung über den Einsatz. Alle teilnehmenden Staaten werden von ihm bestimmt und unterliegen seinem Kommando.

Ziel und Ende des Einsatzes
Das Ziel der Mission ist es, die Bedrohung einzudämmen. Zu diesem Zweck ist es der INA gestattet, militärische Einheiten zu vernichten. Provinzeroberungen sind verboten, es sei denn es liegt eine Bedrohung durch weitreichende Geschütze (EBGs) vor, oder die feindliche Armee führt einen Angriff auf Truppen der INA oder eines anderen Staates aus. Eroberte Provinzen verbleiben dabei zunächst unter Kontrolle der INA und sind internationales Gebiet. Der Einsatz endet, wenn die Bedrohung vernichtet ist oder ein Frieden zwischen allen - den Notfall auslösenden - Staaten geschlossen wurde. Anschliessend sind alle durch die INA kontrollierten Provinzen an den ursprünglichen Staat anzuschliessen - somit wird der gültige Grenzverlauf vor Ausbruch des Krieges wieder hergestellt.

Entschädigung
Die teilnehmenden Staaten des Einsatzes haben nun Anspruch auf Entschädigung durch die Staaten, die den Notfall ausgelöst haben, also den Aggressoren. Welche Staaten dazu zählen, wird vom Oberbefehlshaber bestimmt. Jedem teilnehmenden Staat werden 150.000£
zugesprochen. Abhängig von der Anzahl der Aggressoren, wird vom Oberbefehlshaber die jeweils zu zahlende Summe berechnet. Es ist seine Pflicht, diese Information an alle Beteiligten weiterzugeben.

Haftung
Die Völkerunion übernimmt dabei keine Haftung. Alle Staaten müssen eigenständig ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Staaten die gegen die Auflagen eines Einsatzes verstossen, können vom Präsidenten im Einklang mit dem Befehlshaber der Mission ihres Anspruches auf Entschädigungszahlungen enthoben werden.

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